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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Miete und Veranstaltungsproduktion

§ 1  Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der Firma Musik Bock, Hochheim (nachfolgend Musik Bock genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von Musik Bock zum Gegenstand haben.
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen, abweichende Bedingungen Mieters haben keine Gültigkeit.

§ 2  Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote von Musik Bock sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter, sowie die hieraus resultierende Auftragsbestätigung durch Musik Bock, bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. Musik Bock kann dieses Angebot bis zu 10 Tage vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch 14 Tage nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.
3. Musik Bock ist berechtigt, bei übersandter und auch akzeptierter Auftragsbestätigung mit entsprechender schriftlicher Rückbestätigung durch den Auftraggeber, bei der Nichtabholung von fest geordertem und in unserem Lager reserviertem Material den Ausfall entsprechend § 6 AGB zu berechnen. In diesem Einzelfall bleibt auch die übliche Anzahlungsabhandlung außen vor und wird durch die direkte schriftliche Rückbestätigung unmittelbar rechtswirksam.

§ 3  Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von Musik Bock (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Musik Bock (Mietende); auch wenn der Transport durch Musik Bock erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung im Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt / von Musik Bock angeliefert und zurückgegeben / von Musik Bock abgeholt werden (also auch angebrochene Tage). Beim Zustandekommen eines Werkvertrages gemäß § 631 BGB und einem hierbei im Vorfeld vereinbarten Abbau, sowie auch Rücktransport durch den Mieter, werden bei der verspäteten Rückgabe, oder auch erst auf Grund nachfolgender Auftragserteilung zur Abholung des Mietmaterials, die Leihgebühren der dann verbliebenen Kalendertage erneut nachberechnet. Diese werden dann in der Verleihdauer erst durch den kalendarischen Rückgabetag im Lager Hochheim abschließend, betreffend der Nachberechnung, gedeckelt.

§ 4  Mietpreis
Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form des §2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Von Montag bis einschließlich Freitag werden Tagespreise berechnet. An Wochenenden bei Abholung Samstags, sowie an nachfolgenden Feiertagen wird grundsätzlich ein Wochenendpreis berechnet. Hierbei werden die beiden verbleibenden Tage nicht mit den vollen Tagessätzen berechnet, sondern bereits intern rabattiert und mit einem Berechnungsfaktor von 1,5 Tagen zu Gunsten des Kunden fakturiert.

§ 5  Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt §2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist Musik Bock berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.

§ 6  Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 30% des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird, 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Bei Stornierungen unter 3 Tagen vor Mietbeginn, sowie Nichtabholungen wird der Ausfall mit 100% des Mietpreises berechnet. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Musik Bock maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen i. S. v. § 5 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, dass Musik Bock ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung einfallende Abstandsbeitrag ist.

§ 7  Zahlung

1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form von § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, werden bei der Auftragserteilung alle Aufträge innerhalb von 5 Kalendertagen per Vorkasse abgerechnet. Erst nach deren Eingang erfolgt die endgültige Buchung der Mietartikel zu Gunsten des Mieters. Dieser  erhält ebenfalls im Anschluss eine Zahlungsbestätigung, incl. der verbindlichen Mitteilung über den Status seines Auftrages per Email.
2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
4. Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind über dem Satz des dem Diskontsatz der Bundesbank entsprechenden währungspolitischen Instrument der Europäischen Zentralbank zu verzinsen ( Privat 5%, Gewerbe 8% ).

§ 8  Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung

1. Musik Bock verpflichtet sich, die Mietsache im Lager in Hochheim / Main in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zu­stand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen. Diese sind

Mo, Di, Do und Fr von 10.00 – 13.00 Uhr + 15.00 – 18.00 UhrSa von 10.00 – 14.00 Uhr oder nach terminlicher

Vereinbarung.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und die Freiheit von Mängeln zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen Musik Bock unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei. Es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt / mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von Musik Bock nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen oder zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
3. Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter, anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist Musik Bock nach eigener Wahl zum Austausch / zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist Musik Bock zur Vervollständigung / zur Mangelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften / fehlenden Miet­gegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in Ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Recht auf Kündigung aus.
4. Werden Geräte hinsichtlich derer Musik Bock die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal an­bietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter den noch ohne Fachpersonal von Musik Bock angemietet, haftet Musik Bock für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für Mängel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich sind.
5. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 536c BGB).
6. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Musik Bock erfolgt, hat der Mieter Musik Bock vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt Musik Bock keine Gewähr.

§ 9  Schadensersatz

Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen. Auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenem Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von Musik Bock und gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen beruhen und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von Musik Bock ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von Musik Bock.

§ 10  Verpflichtung zum Haftungsausschluss zu Gunsten von Musik Bock

Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehenden Be­stimmungen seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von Musik Bock zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haf­tungsausschluss zugunsten von Musik Bock ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er Musik Bock von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit Musik Bock Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.

§ 11  Pflichten des Mieters während der Mietzeit

1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. Musik Bock ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen, infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen. Dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.

§ 12  Versicherung

Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist Musik Bock auf Verlangen nachzuweisen.

§ 13  Rechte Dritter

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Gegenstände den noch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

§ 14  Kündigung des Vertrages

1. Unbeschadet der in § 6 getroffenen Bestimmun­gen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von Musik Bock zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.
2. Musik Bock ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Abs.2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt Musik Bock zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.
4. Sofern die Parteien Ratenzahlung des Mieters vereinbart haben, kann Musik Bock den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teiles der Vergütung in Verzug ist oder wenn der Mieter bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.

§ 15  Rückgabe der Mietgegenstände

1. Die Rückgabe findet im Lager von Musik Bock in Hochheim statt. Hierbei sind diese Zeiten wie folgt geregelt :

Mo, Di, Do und Fr von 10.00 – 12.00 Uhr – außer Samstags. Hier ist die Rückgabe in der Zeit von 9.00 – 10.00 Uhr

oder kann auch nach separater Einzelvereinbarung erfolgen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Ferner sind die Kabel und Zuleitungen in einem reinlichen Zustand zurück zu geben. Musik Bock behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustands der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Mieter Musik Bock hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Musik Bock bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.

§ 16  Langfristig vermietete Gegenstände

1. Sofern für Mietgegenstände, die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
2. Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbstständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Musik Bock erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
4. Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und Absatz 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist Musik Bock ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung, die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt oder in welchem der Mieter die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als 2 Monate in Besitz hat.

§ 17  Verbrauchsmaterial, Handelsware

1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung vorbehaltslos Eigentum von Musik Bock. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.

§ 18  Schriftform

Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) gewahrt.

§ 19  Schlussbestimmungen

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Musik Bock und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis, unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Hochheim.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Stand 03.10.2023